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Der Betrug nach § 263 StGB ist ein wichtiger Bestandteil des Strafrechts. Nach welchem Schema eine Täuschungshandlung Schritt-für-Schritt geprüft wird, erfährst du hier!

Quiz zum Thema Betrug Schema
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Inhaltsübersicht

Betrugstatbestand nach § 263 StGB

Der Betrugstatbestand nach § 263 StGB ist die rechtliche Grundlage, um strafrechtlich zu prüfen, ob eine Person durch Täuschung einen anderen zu einem Vermögensschaden verleitet hat. Damit der Tatbestand vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Schema sieht insgesamt so aus: 

Betrug Schema:

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand

a) Täuschung über Tatsachen
b) dadurch Irrtum des Getäuschten
c) dadurch Vermögensverfügung
d) dadurch Vermögensschaden

2. Subjektiver Tatbestand

a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht

 (1) Bereicherung als Ziel oder Zwischenziel
 (2) Vermögensvorteil
 (3) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
 (4) Stoffgleichheit

II. Qualifikation nach § 263 (5) StGB: Bandenmäßiger Betrug
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafzumessung (§ 263 (3) StGB)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

Ein vollständiges Prüfungsschema für Betrug beginnt mit dem objektiven Tatbestand. Der unterteilt sich in vier miteinander verknüpfte Merkmale:

a)Täuschung über Tatsachen
b) Irrtum
c) Vermögensverfügung
d) Vermögensschaden

a) Täuschung über Tatsachen
→ Der Täter täuscht das Opfer über eine Tatsache — also über eine objektiv überprüfbare Gegebenheit der Gegenwart oder Vergangenheit.

  • Täuschung bedeutet: Der Täter wirkt bewusst auf das Vorstellungsbild des Opfers ein, um eine falsche Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten.
    Formen der Täuschung:
    • Ausdrückliche Täuschung: z. B. durch eine Lüge („Das Auto ist unfallfrei“ — obwohl es das nicht ist).
    • Konkludente Täuschung: durch schlüssiges Verhalten, dem das Opfer stillschweigend einen bestimmten Sinn beimisst (z. B. Vorlage eines gefälschten Schülerausweises, um den Rabatt zu bekommen).
    • Täuschung durch Unterlassen: nur relevant, wenn eine gesetzliche oder sonstige Aufklärungspflicht besteht — z. B. aus einem Vertrag, Treu und Glauben oder Ingerenz (§ 13 StGB).
  • Tatsachen sind konkrete Umstände, die objektiv überprüfbar sind — also „richtig oder falsch“ sein können.
    → Keine Täuschung ist möglich über bloße Meinungen oder rechtliche Wertungen.
    Arten von Tatsachen:
    • Äußere Tatsachen: z. B. Alter eines Gegenstands, Herkunft, Echtheit eines Dokuments, Besitzverhältnisse.
    • Innere Tatsachen: z. B. Zahlungswille, Absichten oder Wissen — sofern sie nach außen erkennbar behauptet werden und überprüfbar sind.
➡️ Beispiel:
Ein Mann bestellt in einem Online-Shop ein teures Smartphone unter falschem Namen und mit erfundener Adresse — obwohl er nie zahlen will.
→ Er täuscht ausdrücklich über die Tatsache, dass er zahlungswillig und existent ist.

b) Irrtum
→ Das Opfer muss der Täuschung glauben, also einem Irrtum unterliegen.

  • Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung über eine Tatsache. Also wenn der Getäuschte etwas für wahr hält, was tatsächlich falsch ist (oder umgekehrt).
  • Wichtig ist der Zusammenhang zur Täuschung: Der Irrtum muss durch die Täuschung verursacht sein — entweder neu hervorgerufen oder eine bestehende Fehlvorstellung bewusst verstärkt bzw. nicht aufgeklärt werden.
➡️ Beispiel:
Der Verkäufer des Online-Shops glaubt aufgrund der Bestellung, dass es sich um einen echten Kunden mit Zahlungswillen handelt — das ist der Irrtum.

c) Vermögensverfügung
→ Das Opfer muss durch den Irrtum zu einer Verfügung über eigenes oder fremdes Vermögen veranlasst worden sein.

  • Eine Vermögensverfügung ist jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
    → Die Verfügung kann in verschiedenen Formen vorliegen:
    • Handeln: z. B. Abschluss eines Vertrags oder aktive Herausgabe einer Sache (Sachbetrug). 
    • Dulden: z. B. jemand lässt es zu, dass der Täter eine Sache mitnimmt — etwa, weil er glaubt, dieser sei dazu berechtigt.
    • Unterlassen: z. B. jemand verzichtet auf die Geltendmachung einer Forderung, weil er irrtümlich davon ausgeht, sie bestehe nicht mehr.
  • Unmittelbarkeit: Es muss ein Zusammenhang zwischen Irrtum und Handlung bestehen. Die Vermögensminderung muss unmittelbar durch die Verfügung eintreten.
  • Verfügungsbewusstsein: Beim Sachbetrug muss das Opfer wissen, dass es eine Verfügung trifft — die Weggabe muss bewusst erfolgen. Also nicht im Schlaf oder durch bloße Täuschung „unter der Schwelle des Bewusstseins“.
  • Abgrenzung zum Diebstahl: Für die Vermögensverfügung muss ein freiwilliges Tun oder Unterlassen vorliegen. Beim Diebstahl handelt der Täter fremdschädigend und bricht fremden Gewahrsam. Der entscheidende Punkt ist also: Hat das Opfer selbst über das Vermögen verfügt — oder wurde ihm etwas entwendet?

❗️Sonderform Dreiecksbetrug: Eine Verfügung liegt auch vor, wenn das Vermögen eines Dritten gemindert wird. Dann wird vom „Dreiecksbetrug“ gesprochen. Hier sind Getäuschter, Verfügender und Geschädigter nicht identisch.

➡️ Beispiel:
Der Mann, der unter falschem Namen ein Smartphone bestellt, löst durch die Täuschung eine Vermögensverfügung des Online-Shops aus: Das Gerät wird versendet — das Vermögen (Ware) wird auf seine Veranlassung hin herausgegeben.

d) Vermögensschaden
→ Durch die Verfügung muss ein echter finanzieller Schaden entstehen. Also das Vermögen wird geringer, ohne dass ein gleichwertiger Vorteil entsteht.

  • Der Vermögensschaden ist die negative Vermögensbilanz, also wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens durch die Verfügung sinkt (ohne gleichwertige Gegenleistung).
    → Dazu wird die sogenannte Saldotheorie angewendet: Schaden = Wert der Verfügung — Wert der erlangten Gegenleistung
    • Eingehungsbetrug
      → Schaden entsteht bereits beim Vertragsschluss, weil das Opfer sich zur Leistung verpflichtet, aber keine gleichwertige Gegenleistung erwarten kann.
    • Erfüllungsbetrug
      → Der Vertrag wird zwar korrekt geschlossen, die Täuschung erfolgt aber bei der Durchführung.
    • Konkrete Vermögensgefährdung
      → Noch kein Verlust, aber eine wirtschaftlich messbare Gefährdung, z. B. durch wertloses Pfand.
    • Individueller Schadenseinschlag
      → Leistung ist objektiv gleichwertig, aber aus Sicht des Opfers nutzlos.
    • Soziale Zweckverfehlung
      Opfer leistet freiwillig, aber aufgrund einer Täuschung über den sozialen Zweck.
➡️ Beispiel:
Der Mann mit dem Smartphone löst durch die Bestellung eine Vermögensverfügung aus. Da keine Zahlung erfolgt, erhält der Shop keine Gegenleistung — der wirtschaftliche Wert des Smartphones fehlt also im Vermögen.
Es handelt sich um einen Erfüllungsbetrug.

2. Subjektiver Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand geht es um das, was sich im Kopf des Täters abspielt — also seine innere Einstellung zur Tat. Beim Betrug sind zwei subjektive Elemente erforderlich:

a) Vorsatz
b) Bereicherungsabsicht 

a) Vorsatz
→ Der Täter muss mit Vorsatz handeln. Das bedeutet, er kennt und will die Merkmale des objektiven Tatbestands oder nimmt sie zumindest billigend in Kauf.

  • Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Das heißt, der Täter kennt alle objektiven Merkmale und nimmt sie zumindest billigend in Kauf.
    Beim Betrug bedeutet das: Der Täter weiß, dass er täuscht und dass dadurch ein Irrtum entstehen kann, der eine Vermögensverfügung herbeiführt und einen Schaden verursacht — und er nimmt das zumindest in Kauf.
    Formen des Vorsatzes:
    • Absicht (dolus directus 1. Grades): Täter will das Ergebnis.
    • Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades): Der Täter weiß sicher, dass der Erfolg eintreten wird.
    • Eventualvorsatz (dolus eventualis): Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf. 
➡️ Beispiel:
Unser Smartphone-Besteller weiß, dass er falsche Daten angibt, dass der Händler daraufhin glaubt, ein echter Kaufvertrag sei zustande gekommen, und dass dieser das Handy verschickt. Genau das will er auch.
Das ist Vorsatz, meist sogar dolus directus 1. Grades.

b) Bereicherungsabsicht
→ Der Täter muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese Absicht setzt sich aus vier Prüfungspunkten zusammen:

  1. Bereicherung als Ziel oder zumindest Zwischenziel
  2. Vermögensvorteil
  3. Rechtswidrigkeit des Vorteils
  4. Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden

1) Bereicherung als Ziel oder Zwischenziel
Der Täter will sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen, wobei die Bereicherung zumindest Zwischenziel des Handelns sein muss.

➡️ Beispiel: Der Täter will unbedingt das Smartphone erhalten — genau das ist sein Ziel → Absicht.

Ein Zwischenziel läge vor, wenn der Täter täuscht, um sich Geld zu verschaffen, mit dem er dann das Smartphone kaufen möchte. Die Bereicherung (Geld) ist nicht das Endziel, aber sie ist ein notwendiges Zwischenziel.

2) Vermögensvorteil
Der Täter muss durch die Tat einen wirtschaftlich messbaren Vorteil bekommen wollen (z. B. Geld, eine Sache, eine Dienstleistung ohne zu zahlen etc.).

➡️ Beispiel: Das Smartphone hat einen wirtschaftlichen Wert und der Täter will es ohne Gegenleistung.

3) Rechtswidrigkeit des Vorteils
Der erstrebte Vorteil darf dem Täter nach der Rechtsordnung nicht zustehen.
→ Die Frage ist: Besteht ein rechtlicher Anspruch auf das, was der Täuschende bekommen will?

➡️ Beispiel: Unser Täter hat natürlich keinen rechtmäßigen Anspruch — also ist der Vorteil rechtswidrig. Wenn er einen Anspruch auf das Smartphone hätte, wäre es nicht rechtswidrig.

4) Stoffgleichheit
Der erstrebte Vorteil muss „stoffgleich“ mit dem Schaden beim Opfer sein. Das bedeutet, der Vorteil des Täters ist die Kehrseite des Schadens des Opfers. Also: Der Täter bekommt genau das, was beim Opfer fehlt.

➡️ Beispiel: Der Täter bekommt das Smartphone → Der Händler verliert das Smartphone → Das ist stoffgleich.

❗️Grenzfall Provisionsmodell:
Ein Vertreter täuscht den Kunden, damit dieser einen teuren Vertrag abschließt. Die Zahlung erfolgt an das Unternehmen, der Vertreter erhält dafür eine Provision.
→ Der Vorteil (Provision) stammt nicht direkt aus dem Vermögen des Kunden — Stoffgleichheit fehlt.
→ Betrug zu eigenen Gunsten scheidet daher aus. Denkbar wäre ein fremdnütziger Betrug zugunsten des Unternehmens.

II. Qualifikation nach § 263 Abs. 5 StGB: Bandenmäßiger Betrug 

Wenn bestimmte erschwerende Umstände vorliegen, erhöht sich beim Betrug die Strafe. Der Grundtatbestand nach § 263 Abs. 1 StGB bleibt dabei bestehen, wird aber durch sogenannte Qualifikationen verschärft. Eine solche Qualifikation ist der bandenmäßige Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB: Wer als Mitglied einer Bande handelt, wird mit Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren bestraft. 

Damit die Qualifikation vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Zusammenschluss zu einer Bande
Eine Bande ist ein organisierter Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Sie haben sich mit dem Ziel verbunden, künftig mehrere selbstständige Betrugsstraftaten zu begehen. Es geht dabei nicht um eine einmalige Mittäterschaft, sondern um eine dauerhafte, arbeitsteilige Zusammenarbeit.

2. Beteiligung als Mitglied
Der Täter muss Mitglied der Bande sein. Es reicht nicht, wenn er bloß „dazugeholt“ wurde. 

3. Tatbegehung als Bandenmitglied
Der Täter muss die konkrete Tat in Ausführung der Bandenabrede begehen — also nicht nur zufällig oder aus privatem Anlass.

➡️ Beispiel:
Zwei Bandenmitglieder bestellen unabhängig voneinander in Online-Shops teure Smartphones mit derselben Masche: Angabe falscher Namen und erfundener Adressen — obwohl sie nie zahlen wollen. Nutzen sie bewusst dieselbe Infrastruktur (z. B. dieselben gefälschten Kontaktdaten für die Lieferungen), liegt eine bandenmäßige Begehung vor. 

III. Rechtswidrigkeit

Ein Verhalten ist nur dann strafbar, wenn es nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Das gilt auch beim Betrug. 

Grundsatz: Indizwirkung bei Tatbestandsverwirklichung
Wenn der Tatbestand erfüllt ist (also objektiv und subjektiv alle Merkmale des § 263 StGB vorliegen), spricht zunächst eine Indizwirkung für die Rechtswidrigkeit. Trotzdem muss geprüft werden, ob im konkreten Fall ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Im Betrugsrecht sind folgende Rechtfertigungsgründe möglich:

  • Notwehr (§ 32 StGB): sehr selten, aber denkbar, wenn etwa ein Täter in einer akuten Bedrohungssituation täuscht, um einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. 
     
  • Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB): Eine Täuschung kann zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten z. B. Leben oder Gesundheit, und wenn die Abwägung zugunsten des geschützten Guts ausfällt. Hier ist insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nötig.
     
  • Einwilligung: Die Täuschung ist nicht rechtswidrig, wenn das Opfer wirksam eingewilligt hat. Voraussetzung ist, dass die Einwilligung frei, bewusst und informiert erfolgt — das Opfer muss also wissen, worin genau es einwilligt. Eine bloß faktische Zustimmung ohne Kenntnis der Täuschung reicht nicht aus.

IV. Schuld

Es wird untersucht, ob dem Täter die Tat auch persönlich vorwerfbar ist. Es geht also darum, ob der Täter schuldfähig war und keine Entschuldigungsgründe vorliegen.

Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:

1. Schuldfähigkeit (§§ 1921 StGB)
Die Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§§ 19-21 StGB):

  • Kinder unter 14 Jahren → schuldunfähig (§ 19 StGB)
  • Jugendliche ab 14 → ggf. nach JGG zu behandeln
  • bei Erwachsenen kann die Schuldfähigkeit z. B. durch schwere seelische Störungen, Intoxikation, Schizophrenie etc. ausgeschlossen sein (§ 20 StGB)

2. Unrechtsbewusstsein
Der Täter muss wissen, dass seine Handlung rechtswidrig ist — also das Unrecht erkennen können. Fehlt ihm das Unrechtsbewusstsein, muss es unvermeidbar fehlen (Verbotsirrtum nach § 17 StGB), damit er entschuldigt ist.

3. Entschuldigungsgründe
Hier werden persönliche Rechtfertigungsgründe geprüft wie:

  • entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
  • Übergesetzlicher entschuldigender Notstand (z. B. bei Lebensrettung)
  • Handeln auf Befehl (§ 35 II analog)

V. Strafzumessung 

Der Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Liegen jedoch bestimmte Umstände vor, die den Betrug besonders schwer wiegen lassen, wird die Strafe automatisch erhöht (§ 263 Abs. 3 StGB). Dann beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Betrug Schema — häufigste Fragen

  • Was sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB?
    Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind Täuschung über Tatsachen, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Alle vier müssen kausal zusammenhängen.
  • Was ist die Definition von Vermögensverfügung?
    Eine Vermögensverfügung bedeutet freiwilliges Handeln, Dulden oder Unterlassen, das das Vermögen mindert. Es muss auf einem Irrtum beruhen, wo die irrende und die verfügende Partei gleich sind. Eine häufige Anwendung findet sich in Betrugsfällen bei § 263 StGB.
  • Was ist ein Beispiel gemäß § 263 StGB?
    § 263 StGB beschreibt Betrug. Ein Beispiel dafür wäre: Das Austauschen eines Preisschilds, um einen günstigeren Preis zu zahlen, stellt eine Täuschung dar. Dies wird an der Kasse durch die Aussage, das Preisschild sei korrekt, unterstützt.
  • Was ist die Strafe für Paragraph 263 StGB?
    Wer sich nach § 263 StGB des Betruges schuldig macht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
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Verhältnismäßigkeit

Bei der Prüfung der Rechtfertigungsgründe ist meist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig. Was unter „verhältnismäßig“ fällt, erklären wir hier im Video.  

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